Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Otter Darters Gossau, gegründet am 25.11.2011 besteht ein Sportverein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in Gossau ZH.

Art. 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Darts-Sportes in der Region und die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist in seinen Bestrebungen politisch und konfessionell unabhängig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten. Vereinsanlässe sind obligatorisch.  

Mitglied kann man werden als:

  • Aktivmitglied
  • Passivmitglied
  • Gönnermitglied

Aktivmitglieder können Personen werden, die Freude am Darts Sport haben. Das Aktivmitglied ist berechtigt, den Otter Darter in der Mannschaftsmeisterschaft und an den Cup-Spielen mitzuspielen.

Als Passivmitglied kann jede Person, auch Juristische Person erwerben, die damit dem Verein ihre Sympathie bekunden will.

Ein Gönnermitglied hat keine Verpflichtungen gegenüber dem Otter Darters unterstützt den Verein lediglich in finanzieller Hinsicht.

Art. 4 Eintritt

Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereit gestelltes Internet-Formular der Vereins Website, sofern vorhanden, einzureichen. Der Vorstand beschliesst provisorisch über die Aufnahme und legt das Beitrittsgesuch zur endgültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung vor. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist durch den Vorstand nicht zu begründen.  

Art. 5 Austritt

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens Ende November schriftlich zuzustellen. Ist das Austrittsgesuch nicht bis Ende November gestellt, erhält das Mitglied die Rechnung für das folgende Jahr.  

Art. 6 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder, welche die statutarischen Vereinspflichten nicht erfüllen, den Interessen des Otter Darters zuwiderhandeln oder dessen Ansehen gefährden, können auf Antrag des Vorstandes durch die General-versammlung ausgeschlossen werden.

III. Mitgliederversammlung

Art. 7 Oberstes Organ

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied vorgelegt werden.  

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  • Begrüssung / Apell
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der Letzten Versammlung
  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung / Jahresbeiträge
  • Mutationen
  • Wahlen
  • Ehrungen und Ernennungen
  • Einteilung der Mannschaften
  • Jahresprogramm
  • Anträge
  • Varia 

Art. 8 Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicher weise einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende Mitgliederversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

Art. 9 Einberufung

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist erst dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 1 Monat vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Traktanden schriftlich eingeladen wurden. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftliche Anträge einreichen und die entsprechende nach Traktandierung eines Themas verlangen.  

Art. 10 Teilnahme des Stimmrecht

Von den Mitgliedern wird der Besuch der Mitgliederversammlung erwartet und ist sogar obligatorisch. Bei nicht Teilnahme an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung haben die Aktivmitglieder im Voraus von 3 Tagen eine schriftliche oder telefonische Entschuldigung an den Vorstand anzubringen. Bei Unterlassung dieser, ist eine Busse von Fr. 20.- zu entrichten.

Stimmvertretung ist nicht zulässig.

  • Das Aktivmitglied hat Stimm- und Wahlrecht
  • Das Passivmitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht
  • Das Gönnermitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht  

Art. 11 Verfahren

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung bezeichnet der Vorstand den Vize.

Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz das Verfahren. Er ernennt Stimmzähler.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit Offenem Hand mehr.    

Art. 12 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der ungenügenden Beteiligung kann eine nachfolgende Versammlung zu den bereits vorgelegten Traktanden auch beschliessen, wenn weniger Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid).

Über Anträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

IV. Vorstand

Art. 13 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Personen, und kann jederzeit erweitert werden mit Beisitzer.  

In der Regel sind folgende Ressorts vertreten:  

  • Präsident
  • Vizepräsident / Turnierleitung
  • Kassier
  • Aktuar
  • PR- Werbung
  • Beisitzer      

Art. 14 Wahl und Konstituierung

Die Mitgliederversammlung wählt den gesamten Vorstand für jeweils 2 Amtsjahre. Soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist, konstituiert sich der Vorstand selbst.  

Art. 15 Aufgaben

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des Clubs zuständig und erlässt die laufenden Vereinsregeln. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Durchführung von Clubanlässen
  • Führung der Mitgliederkontrolle
  • Jahresprogramm
  • Erstellung der Jahres- und Sportberichte / Zeitung
  • Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung  

Die genaue Arbeitsverteilung regelt ein Pflichtenheft.  

Art. 16 Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). Vorstands-beschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

 

V. Revisionsstelle

Art. 17 Zusammensetzung

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren. Die Mitglieder-versammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor. Der amtsältere erste Revisor scheidet jährlich aus, der amtsjüngere zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken jeweils nach. Art. 39 nach  

Art. 18 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung. Sie berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung.

 

VI. Finanzen

Art. 19 Finanzierung

Der Club finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Veranstaltungen.  

Art. 20 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt.

Lehrlinge bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages (1. Ausbildung)  

Mitglieder haften für Verpflichtungen des Vereins bis maximal zur Höhe ihres jährlichen Mitgliederbeitrages. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 21 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Club.  In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Mitgliederbeiträge reduzieren oder vereinbaren, dass sie in Form von Dienstleistungen erbracht werden.  

Art. 22 Zeichnungsrecht

Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und der Präsident einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten und bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Vorstandsmitglied, dem Beisitzer.

 

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Vereinsjahr.  

Art. 24 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine ausser-ordentliche Generalversammlung einzuberufen.  

Art. 25 Liquidation

Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Vereinsmitglieder haben im Auflösungsfall keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

Art. 26 Statutenänderungen

Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung bekannt.  

Art. 27 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 4 Juli 2022 genehmigt und traten sofort in Kraft.

Die bisherigen Gründungsstatuten vom 25.10.2012 und deren Änderungen letztmalig am 25.10.2012 wurden aufgehoben.   

 

Gossau, 4.7.2022

Der Präsident                          Der Vizepräsident  

Roger Knabenhans                      Andreas Röper